http://www.avonreifen.com/sites/default ... a_RC43.pdf
Eine vollwertige Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Hinweis auf Fahrdynamische Tests. Somit ist nun ein Eintrag in den Schein nicht mehr erforderlich

Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben
vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang
mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der
Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem
Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere
nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension
bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen
Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden
und wird mitgeführt.
3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand
auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere
Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor.
Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere
ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der ge-
änderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet
werden.