Das hat aber leider einen Kuhfuss
Für Kraftfahrzeuge die vor dem 01.05.2009 zugelassen wurden gilt der Sicherheitsaufschlag für die Berechnung des Geschwindigkeitsindex wie folgt :
bbH × 0,01 + 6,5 km/h
Nun bbh = 207 x 0,01 = 2,07 + 6,5 = 8,57 + 207 = 215,57 -> Geschwindigkeitsindex 210 km/h folglich nicht zulässig also "V" - eine kleine Wissenschaft für sich, nachzulesen bei Wiki
Überlegt mal dann würden wir ja bei der RC 43 auch keinen V - Reifen benötigen, das war aber damals bei der Avonkosmetik die grösste Hürde bzw. der Roadrider war der einzige der gleichzeitig Last- und Geschwindigkeitsindex erfüllt hat
Obs in der Praxis überhaupt möglich ist das dauerhaft irgendwas überlastet wird oder nicht spielt keine Rolle - sowas ist glaube ich in der StVZO geregelt und die unterscheidet da nicht, da gibts nur gut oder böse
Und Ausnahmen bestätigen immer die Regel.
Es gibt Sonderfälle die z.B. bei der RC 43 einen H eingetragen haben (bei Chrush glaub ich war das so) - hier wäre denkbar das die mal gedrosselt war, also H - Reifen zulässig und eingetragen da die bbH unter 200 km/h, und später beim "Entdrosseln" ganz einfach übersehen wurde die wieder auf V zurückzuschreiben, dann stehts drin und ist auch gültig, da Ämter und deren Beamte bekanntlicherweise keinen Fehler machen können - schliesslich sind Sie ja Staatsangestellte und in Deutschland kann nur der kleine Mann was falsch machen der ist im Zweifelsfall immer der Schuldige
Und am Sonntag werde ich mal spekulieren, da gibts mit Sicherheit eine vernünftige Lösung.
Gruß
Hirbel